Privat Krankenversicherte

Die werblichen Versprechen der Unternehmen der privaten Krankenversicherung werden in den allermeisten Fällen gehalten: Privat Krankenversicherte genießen beim Leistungsanspruch häufig gewisse Vorteile. 

Wenn im Folgenden auf einige Stolpersteine im Tarifrecht eingegangen wird, so stellen diese seltene Einzelfälle dar, die bei sehr wenigen Unternehmen der privaten Krankenversicherung vorkommen.

Grundsätzlich gilt: Der Erstattungsanspruch des Patienten ergibt sich aus dem von ihm mit seinem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarten Tarif.

Der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer berührt nicht den berechtigten Anspruch des Zahnarztes gegen den Patienten. Ebenso wird der sich aus Werkvertragsrecht ergebende, berechtigte Anspruch des zahntechnischen Labors gegen den Zahnarzt nicht etwa dadurch geschmälert, dass ein Patient ggfs. einen eingeschränkten Erstattungsanspruch vertraglich mit seinem Versicherer vereinbart hat.Bitte entnehmen Sie weitere Informationen über die Unternavigation links.

Aktuelles:

14.05.12 11:00

Uwe Breuer neuer Präsident des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen

Berufspolitischen Kurs von Jürgen Schwichtenberg sachorientiert fortsetzen


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7.05.12 08:00

Anforderungen an modernen Zahnersatz

Verträglichkeit an erster Stelle


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